Steuern

Steuersatz ab 01.1.17 2.0 %
Liegenschaftssteuersatz 1.2 % des amtlichen Wertes
Hundetaxe Fr. 50.-- pro Hund älter als 6 Monate
Feuerwehrersatz 4.1 % des Staatssteuerbetrages
(min. Fr. 50.00, max. Fr. 450.00)

Fristverlängerung für Steuererklärungen

Grundsätzlich gilt für die Steuererklärung des jeweiligen Steuerjahres der 15. März als Abgabetermin. Ausnahmsweise und in begründeten Fällen kann eine Fristverlängung gewährt werden.
Das Gesuch enthält Ihren Namen, die AHV-Nr., den Grund für die Fristverlängerung sowie die gewünschte Frist und ist bei der Steuerverwaltung einzureichen.

Steuerverwaltung des Kantons Bern
Kreisverwaltung Oberland
Allmendstrasse 18
3602 Thun

Bitte beachten Sie, dass das Gesuch um eine Fristverlängerung vor dem 31. Mai einzureichen ist.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt CHF 20.00 und wird der steuerpflichtigen Peron mit der Schussabrechnung fakturiert.

Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die Fristverlängung "online" zu beantragen, gehen Sie direkt zur nachfolgenden Website www.taxme.ch unter der Rubrik "Fristverlängerung natürliche Personen, oder Fristverlängerung juristische Personen" können Sie ihr Fristverlängerungsgesuch direkt erfassen und der Steuerverwaltung zustellen.

Formulare und Merkblätter zum Steuerwesen und zur Quellensteuer erhalten Sie hier